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DS-CD ROM 2 1993 August
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DS CD-ROM 2.Ausgabe (August 1993).iso
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1993-07-30
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11KB
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270 lines
SATZUNG
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Deutsche Shareware - DS -
2. Sein Sitz ist Saarbrücken.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Darstellung
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Shareware- und Public-Domain-
Gedankens, d. h. Bekanntmachung und Förderung preisgünstiger Software als
Prüf- vor- Kauf- Software bzw. Gratis - Software durch Informationsaustausch
zwischen Autoren und Händlern und Verbreitung von Software unter einheitlichen
Bedingungen.
Der Verein verpflichtet seine Mitglieder
a) zur einheitlichen Versorgung aller ihm angeschlossenen Händler mit aktueller
Software, Updates und Upgrades,
b) zur zentralen Autorenbetreuung
c) zur zentralen Händlerbetreuung
durch Informationsaustausch (Diskette, Rundschreiben, Mailbox) zwischen den
Mitgliedern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht erstrangig Eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf
durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder sonstige Zuwendungen be-
günstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Saarbrücken, die es unmittelbar und
ausschließlich an die internationale Kinderhilfsorganisation UNICEF weiterzu-
leiten hat.
3 Erwerb der Mitgliedschaft.
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat, sowie jede juristische Person.
2. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch
den Vorstand voraus.
Er ist vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Letztere haften bis zum Fortfall der gesetzlichen Vertretung neben dem Mitglied
für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.
3. Im Falle der Ablehnung eines Mitgliedsantrags ist der Vereinsvorstand zu
einer Begründung nicht verpflichtet.
4. Der Vereinsvorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
4 Beendigung der Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Ausschluß oder Austritt aus
dem Verein.
2. Der Austritt ist schriftlich spätestens drei Monate vor Ende des laufenden
Geschäftsjahres dem Vorstand vorzulegen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es
trotz Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist oder
es sich Vereinsschädigend verhält. Im Falle des Ausschlusses wegen Beitrags-
oder Umlage-Rückständen darf der Ausschluß erst 28 Tage nach Absendung der
Mahnung beschlossen werden und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Im Falle des Ausschlusses behält der Verein seine Ansprüche auf den Jahresbei-
trag.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entfällt die Berechtigung, sich bei
der Geschäftsausübung auf den Verein zu beziehen.
5. Im Falle des Widerspruchs gegen einen Ausschluß hat sich das betroffene
Mitglied bis zur Entscheidung über den Widerspruch durch den Vorstand so zu
verhalten, als sei der Ausschluß entgültig. Insbesondere hat sich das Mitglied
jeder Bezugnahme auf seine Vereinsmitgliedschaft zu enthalten. Ein Verstoß
hiergegen gilt als Vereinsschädigend.
6. Im Falle des Ausschlusses behält der Verein seinen Anspruch auf den Jahres-
beitrag.
5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrags sowie von Umlagen wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Beitragsordnung
festgesetzt.
3. Laufende Beiträge sind bis zum Ablauf des ersten Monats des Geschäftsjahres
fällig.
4. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt die Zahlung des Erstbeitrags einschließ-
lich einer etwaigen Aufnahmegebühr voraus. Ist der Erstbeitrag oder eine fällige
Aufnahmegebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung nicht gezahlt, gilt
der Aufnahmeantrag als nicht gestellt. Im Falle einer Ablehnung eines Aufnahme-
antrags ist ein gezahlter Beitrag zu erstatten.
5. Beiträge sind Jahresbeiträge. Beiträge von Mitgliedern, deren Mitgliedsantrag
ab 1. Oktober eines Jahres gestellt wird, gelten als Beitrag für das kommende
Kalenderjahr; die Mitgliedschaft für das laufende Kalenderjahr ist beitragsfrei.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht freigestellt.
6 Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) je einem Autor und Händler als Beisitzer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
und den Kassierer gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
Sie haben ledigich Anspruch auf Erstattung von nachgewiesenen Ausgaben, die
ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwachsen sind.
3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen ver-
pflichtet. Zweimaliges Unentschuldigtes Fehlen kann zum Mandantsverlust führen.
8 Zuständigkeit des Vorstandes.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind, zuständig. Ihm
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vorstandes,
b) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Beschlußfassung über Geldausgaben, soweit diese bei einen Gesamt-
komplex oder einer Anschaffung DM 100,-- übersteigen,
e) Planung und Durchführung von Veranstaltungen.
f) Aufstellung und Änderung einer Beitrags- und Geschäftsordnung.
9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
vom Tage der Wahl an gewählt.
2. Als Vorstandsmitglied ist wählbar, wer volljährig ist und mindestens 1 Jahr
Vereinsmitglied ist. Ausnahmen regelt die Beitrags- und Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins von der Wahl bis zur Neuwahl
fort.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand für den
Rest der Amtsdauer einen kommissarischen Nachfolger.
10 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung von beiden vom Kassierer
einberufen werden. Eine Frist von 2 Wochen ist einzuhalten.
2. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich mittels Rundbriefs gefasst
werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen.
3. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ent-
scheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
4. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfalle Nicht-Vorstandsmitglieder von
der Teilnahme an Vorstandssitzungen auszuschließen. Die Abstimmung erfolgt
durch Handzeichen.
11 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung (als Jahreshaupt-
versammlung) einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Verzichten sämtliche Mitglieder auf die
Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich, kann diese unterbleiben
oder im Falle der Zustimmung sämtlicher Mitglieder schriftlich durchgeführt
werden, wenn dieses der Inhalt der Tagesordnung zuläßt.
2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe ver-
langt.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Mitglieds- und sonstigen Beiträge
d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
e) Wahl zweier Kassenprüfer
f) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
12 Verfahrensgrundsätze
1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
2. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der
erschienen Abstimmungsberechtigten dieses verlangt.
Bei Abstimmungen ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder erforderlich. Die Bevollmächtigung eines Mitglieds durch ein ab-
wesendes Mitglied eines Organs ist ausgeschlossen. Soweit im Einzelfall nichts
anderes bestimmt ist, ist bei Stimmengleicheit eine Abstimmung zu wiederholen;
bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Ein Vereinsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens ein drittel seiner stimm-
berechtigten Mitglieder anwesend ist und im Einzelfall satzungsgemäß nichts an-
deres bestimmt ist. Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines
Monats zu einer erneuten Versammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens
einer Woche und unter Hinweis auf die vorgelegte Tagesordnung einzuladen. In
einer wiederholten Sitzung ist das jeweilige Organ ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
4. Versammlungen und Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom ersten
Kassierer geleitet.
5. Bei Abwesenheit eines Sitzungsleiters kann das jeweilige Organ bis zur An-
wesenheit eines satzungsgemäßen Sitzungsleiters die Versammlungsleitung einem
stimmberechtigten anwesenden Mitglied übertragen.
6. Bei Sitzungen, in denen Beschlüsse gefasst oder Wahlen durchgeführt werden,
ist grundsätzlich vom Schriftführer, bei seiner Verhinderung von einer vom
jeweiligen Organ bestimmten Person ein Protokoll zu führen, über dessen
Billigung in der folgenden Sitzung des jeweiligen Organs abgestimmt wird. Es
ist bei Billigung vom Verfasser und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich vor der Jahres-
hauptversammlung die Vereinkasse zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
14 Vereinsauflösung
1. Eine Vereinsauflösung findet nur statt, wenn weniger als fünf stimmberecht-
igte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins stimmen.
2. Im Falle einer Vereinsauflösung sind die noch verbliebenen Vorstandsmit-
glieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
15 Verschiedenes
Die Einrichtung einer Koordinationsstelle zum Software-Vertrieb und zur Händler-
und Autorenbetreuung sowie Art und Umfang dieser Betreuung und des Software-
Vertriebs werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung fest-
gesetzt.
Saarbrücken, den